Gründungssatzung
„Zukunft Fussach"
Sehen Sie hier die Gründungssatzung der Partei „Zukunft Fussach“.
1. Grundsätze
1.1. Rechtsform
„Zukunft Fussach – Fussach im Wandel“ ist eine Partei gemäß Parteiengesetz 2012 mit Sitz in Fußach.
1.2. Zweck
Die Partei setzt sich auf Basis ihres Parteiprogramms nach demokratischen Grundsätzen für die politischen, wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Interessen der Fußacher Bevölkerung ein.
1.3. Name
Die Partei führt den Namen „Zukunft Fussach – Fussach im Wandel“, in der Kurzbezeichnung „Zukunft Fussach“.
2. Mitgliedschaft
2.1. Voraussetzungen
Die Partei besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder inländischem Hauptwohnsitz werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen und Werten von „Zukunft Fussach“ bekennen. Jedem Mitglied oder Wahlwerber von „Zukunft Fussach“ steht es frei, seine persönliche parteipolitische Meinung zu vertreten, wenn das gemeinsame Grundverständnis und die Ziele der „Zukunft Fussach“ nicht verletzt werden.
Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder inländischem Hauptwohnsitz bzw. Sitz werden, welche die Ziele der Partei durch ihr Wissen und/oder Zuwendungen unterstützen. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand und bringt sie der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme.
2.2. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann den Beitritt ablehnen.
2.3. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2.3.1. Austritt
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.
2.3.2. Ausschluss
Mitglieder, die dem Ansehen der Partei schaden oder gegen die Satzung verstoßen, können mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Organe
3.1. Organe der Partei sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der/die Kassaprüfer_in
3.2. Abberufung
Die Mitgliederversammlung kann alle oder einzelne Mitglieder der in Art. 3.1 lit b und c genannten Organe mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen.
4. Mitgliederversammlung
4.1. Bedeutung und Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie besteht aus allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern der Partei. Juristische Personen als fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4.2. Einberufung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird einberufen auf Beschluss des Vorstands oder auf Begehren:
- von mindestens 30 Prozent der Mitglieder
- des/der Rechnungsprüfer_in
Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4.3. Zuständigkeit
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Beschlussfassung über Einwendungen zum Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des/der Parteivorsitzenden, der weiteren Vorstandsmitglieder und beauftragter Personen
- Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme des Prüfberichts
- Wahl/Abwahl des Vorstandes mit zwei Dritteln Mehrheit
- Beschlussfassung über Vereinbarungen mit anderen politischen Gruppierungen (2/3-Mehrheit notwendig)
- Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags
5. Vorstand
5.1. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern: Vorsitz, Stellvertretung, Kassier_in und drei weiteren Mitgliedern. Weitere Personen können ohne Stimmrecht kooptiert werden.
5.2. Wahl
Die Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre gewählt. Die Funktionsperiode kann mit Zweidrittelmehrheit vorzeitig beendet werden. Wiederwahl ist möglich.
5.3. Zuständigkeit
- Vertretung der Partei nach außen durch Vorsitz oder Stellvertretung
- Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern
- Strategische Ausrichtung
- Bestellung von Ausschussvorsitzenden
- Verfügung über Vermögen und Mittel (Zeichnung nur zu zweit)
- Regelung Mitgliedsbeitrag
5.4. Beschlussfassung
Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Kassaprüfer_in
6.1. Bestellung
Wahl durch Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Wiederwahl möglich. Keine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Organen (außer Mitgliederversammlung).
6.2. Zuständigkeit
Kontrolle der Finanzgebarung der Partei und Fraktion. Bericht an die Mitgliederversammlung einmal jährlich.
7. Kandidat_innenlisten für Wahlen
7.1. Listenerste_r
Parteimitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Bestätigung durch den Vorstand.
7.2. Weitere Listenplätze
Festlegung gemeinsam durch Listenerste_n und Vorstand. Mitgliedschaft ebenfalls keine Voraussetzung.
8. Satzungsgenehmigung und Inkraftsetzung
Die Gründungssatzung wurde von den Gründungsmitgliedern der Partei „Zukunft Fussach – Fussach im Wandel“ am 29.01.2021 in Kraft gesetzt.